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Überregionale Förderungen durch das AMS

Förderungen für Arbeitssuchende:
Das AMS fördert unter bestimmten Bedingungen Kurskosten für arbeitssuchende Personen. Die Beihilfen sind ein Beratungsgespräch gebunden. Dies erfodert, dass der/die FörderungswerberIn mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme Kontakt aufnimmt. Art und Umfang der Förderung variieren in den einzelnen Bundesländern.

Weiter Infos dazu finden Sie hier...

Förderungen für Beschäftigte und ArbeitgeberInnen:

Qualifizierungsförderung im Rahmen des ESF 2

Das Arbeitsmarktservice (AMS) fördert mit dieser Beihilfe die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen von ArbeitnehmerInnen. Ziel ist es, einerseits die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen durch Qualifizierung zu sichern andererseits die Weiterbildungsaktivitäten für die Arbeitgeber zu erleichtern.

Wer?
Diese Förderung erhalten alle Arbeitgeber - ausgenommen sind das Arbeitsmarktservice, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien, der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie radikale Vereine.
Bei Vorlage eines Bildungsplanes sind folgende Personen förderbar:

  • ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahre
  • Frauen mit höchstens Lehrausbildung oder mittlerer Schule
  • WiedereinsteigerInnen
  • ArbeitnehmerInnen unter 45 Jahre im Rahmen von Productive-Aging-Konzepten in Qualifizierungsverbünden, die sich in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bzw. in Elternkarenz befinden.

Nicht förderbar sind:

  • UnternehmenseigentümerInnen
  • Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe
  • ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen)
  • ArbeitnehmerInnen, die im Rahmen ihrer Ausfallstunden qualifiziert werden und hierfür eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten
  • Lehrlinge
  • überlassene ArbeiterInnen von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gilt.

Was?
Gefördert wird die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen. Die Auswahl der Maßnahme erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen. Die Beihilfe wird nur nach Vorlage eines Bildungsplanes gewährt, wenn die gewählte Qualifizierungsmaßnahme als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist und das Begehren vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme(n) eingebracht wird.
Wie viel?
Die Höhe der Förderung beträgt zwei Drittel der Kursgebühren. Im Falle der Förderung von Frauen ab 45 Jahre beträgt die Höhe der Förderung drei Viertel der Kursgebühren. Die Höhe der maximal anerkennbaren Kursgebühren beträgt EUR 10.000,- pro TeilnehmerIn und Begehren. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte aus Mitteln des AMS und ESF.
Wo?
Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich nach der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind. Bei dieser Förderung sind regional unterschiedliche Regelungen möglich. Bitte wenden Sie sich an die AnsprechpartnerInnen in den jeweiligen Bundesländern. Laden Sie hier das Infoblatt herunter.
Hier finden Sie eine Auflistung der Geschäftsstellen des AMS.

Weiterbildungsgeld/Bildungskarenz

Die Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr abgeschlossen werden. Während dieser Zeit erhält die karenzierte Person vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes; mindestens jedoch Euro 14,53 täglich.

Wofür?

  • Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen oder Fremdsprachenschulungen.
  • Höherqualifizierung des Personals und Reduktion der Lohnkosten.
  • Unterstützung durch das AMS bei der Einstellung allenfalls erwünschter Ersatzarbeitskräfte.

Weitere Infos zu den Bedingungen und Fristen der Bildungskarenz finden Sie hier

Nähere Auskünfte erhalten Sie in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.


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